Die Vereins-Satzung

S a t z u n g
Förderkreis Dominikus Krankenhaus e.V.

  • § 1 – Name

    Der Name des Vereins lautet »Förderkreis Dominikus Krankenhaus e.V.«.

  • § 2 – Sitz

    Der Sitz des Vereins im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches ist Berlin.
    Hier ist der Verein in das Vereinsregister eingetragen.

  • § 3 – Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 4 – Zweck

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Dominikuskrankenhauses in Berlin.
    • Der Förderkreis wird dem Krankenhaus vor allem in der Darstellung nach außen (Tage der offenen Tür, Ausstellungen in den Fluren und Eingangsbereichen sowie Vorträge über medizinische Themen für Mitarbeiter, Patienten und andere Interessierte) helfen. Durch Mitgliedsbeiträge und Spenden werden die o.g. Aktivitäten unterstützt, die von dem Haus nicht selbst getragen werden können.
  • § 5 – Selbstlosigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • § 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Für den Eintritt genügt die schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
    2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes aus wichtigem Grund. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine Anteile an einem etwaigen erzielten Gewinn des Vereins.
  • § 7 – Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied zahlt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag.
    2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  • § 8 – Organe, Einrichtungen und Gliederung

    • Die Organe des Vereins sind:
      1. Der Vorstand
      2. Die Mitgliederversammlung
  • § 9 – Vorstand

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, für die nicht nach dieser Satzung die Mitgliederversammmlung zuständig ist. Insbesondere leitet der Vorstand den Verein. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und stellt die Tagesordnung auf. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet den Haushaltsplan vor, er führt die Bücher des Vereins, legt Rechnung und erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Bericht.
    2. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Es sind dies der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
    3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, die Amtszeit endet nicht, bevor Nachfolger gewählt sind.
    4. Der Verein wird nach aussen hin im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
    5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
    6. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches alle Rechte, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus ihrer Stellung als Vorstandsmitglieder benötigen. Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist der Vorstand berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen.
  • § 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit absoluter Mehrheit aller anwesenden wahlberechtigten Mitglieder gewählt.
    2. Hat im ersten Wahlgang niemand die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für diejenigen beiden Kandidaten abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, es genügt dann einfache relative Mehrheit.
    3. Wahlen zum Vorstand erfolgen auf Antrag in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.
    4. Vor der Wahl des Vorstandes ernennt der Vorsitzende einen Wahlleiter. Der Wahlleiter hat die Aufgabe die Stimmzettel auszuteilen und einzusammeln, die Stimmen auszuzählen und die Wahlresultate bekanntzugeben. Beim Austeilen, Einsammeln und Auszählen der Stimmzettel kann sich der Wahlleiter Dritter bedienen.
  • § 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    1. Der Vorstand hält mindestens zwei Sitzungen während des Amtsjahres ab. Zeit und Ort dieser Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bestimmt. Weitere Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.
    2. Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres wird der Haushalt für das angelaufene Geschäftsjahr beschlossen.
    3. Der Vorstand bestimmt, wo das Vereinsvermögen aufzubewahren ist.
    4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
    5. Beschlüsse des Vorstandes sind nur gültig, wenn der Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der betreffenden Tagesordnungspunkte geladen worden ist.
    6. Der Vorstand entscheidet, soweit nicht anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
  • § 12 – Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

    1. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Bis dahin sollen die Rechnungsprüfer ihre Tätigkeit abgeschlossen haben.
    2. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht für das vorangegangene und gegenwärtige Vereinsjahr abzugeben, während der Versammlung ist die Jahresrechnung des Vereins zur Einsichtnahme auszulegen.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • § 13 – Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Unter anderem beschließt die Mitgliederversammlung in den folgenden Angelegenheiten:
      • sie setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest.
      • sie wählt den Vorstand
      • sie nimmt den Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen.
      • sie bestellt zwei Rechnungprüfer.
      • sie lässt sich von den Rechnungsprüfern über deren Tätigkeit und über die Prüfung der Rechnungslegung berichten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
      • sie beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes.
    2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  • § 14 – Ausserordentliche Mitgliederversammlung

    Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Aus Verlangen muß diese außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von einer Woche mit einer Frist von einer weiteren Woche einberufen werden.

  • § 15 – Rechnungslegung

    1. Die Rechnungslegung für das vorangegangene Vereinsjahr ist vom Vorstand innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu erstellen.
    2. Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer. Die geprüfte Jahresrechnung ist den Mitgliedern des Vorstandes mit dem Prüfungsbericht auszuhändigen.
  • § 16 – Satzungsänderungen

    Eine Änderung der Satzung erfolgt nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder.

  • § 17 – Auflösung des Vereins

    1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zwecke einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • § 18 – Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Berlin, 28. Januar 1999

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mwdit